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In Österreich gibt es sieben verschiedene Einkunftsarten. Im Rahmen der Einkommenssteuer fallen die Mieteinnahmen Ihrer Vorsorgewohnung unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Dadurch können die Aufwände aus der Vermietung, wie Darlehenszinsen, bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Im Ergebnis verringert sich dadurch Ihr Ertrag und somit Ihre Steuerschuld. Allerdings entfällt dieser steuerliche Vorteil, wenn man unter Liebhabereiverdacht steht.

Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte ein Werbungskostenüberschuss, ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und alle steuerlichen Vorteile, insbesondere auch der mögliche Vorsteuerabzug, entfallen.

Die Liebhaberei Verordnung besagt, dass eine Vorsorgewohnung innerhalb des steuerlichen Horizontes von 20 Jahren einen Gesamtüberschuss erzielen muss, um nicht unter Liebhabereiverdacht zu fallen. Hierfür dürfen eine marktübliche Miete und ein dementsprechender Zins angegeben werden.

Die Prognoserechnung bildet die Basis für den Finanzierungsplan einer Vorsorgewohnung und wird dem Finanzamt zur Kontrolle vorgelegt. In die Prognoserechnung fließen unter anderem der Kaufpreis, die Nebenkosten, die erwartete Miete, Instandhaltungsaufwände und das Leerstandrisiko Ihrer Vorsorgewohnung ein. Das Finanzamt überprüft dann die Angaben auf Plausibilität. Im Zuge dessen werden beispielsweise das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital überprüft und die Mieteinnahmen auf deren Nachhaltigkeit kontrolliert. Der Totalüberschuss wird mit dem positiven Ergebnis der Prognoserechnung nachgewiesen und ist Voraussetzung, um nicht der Liebhaberei zu unterliegen.

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