Der Begriff Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt, beschreibt den gleichen Vorgang wie die Abschreibung. Absetzung für Abnutzung ist der steuerrechtliche Begriff (§7 EStG) und Abschreibung ist der unternehmensrechtliche Begriff (§204 UGB).
Doch was bedeutet AfA?
Bei abnutzbarem Anlagevermögen sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. Demnach bezeichnet die Absetzung für Abnutzung (steuerrechtlich) die Wertminderung von Anlagevermögen über den Zeitraum ihres Gebrauchs. Anlagevermögen sind jene Wirtschaftsgüter deren Nutzungsdauer länger als ein Jahr ist.
Für die Bemessungsgrundlage der Abnutzung sind die gesamten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer Vorsorgewohnung inklusive aller Nebenkosten anzusetzen. Dies umfasst unter anderem die Grunderwerbsteuer, Rechtsanwalts- und Notariatsgebühren, allfällige Maklergebühren und Eintragungsgebühren der Vorsorgewohnung.
Bei Vorsorgewohnungen beträgt der Grundanteil üblicherweise 30%. Eine Abschreibung kann nur für den abnutzbaren Gebäudeteil, nicht hingegen für den nicht abnutzbaren Grundanteil in Anspruch genommen werden. Nach der herrschenden Gesetzeslage beträgt die Absetzung für Abnutzung für Gebäude die dem Wohnzweck dienen 1,5% (66,67 Jahre) der Bemessungsgrundlage (§8 (1) EStG). Eine Küche kann mit 10% pro Jahr abgeschrieben werden, was eine Nutzungsdauer von 10 Jahren bedeutet.