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Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung

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Das steuerliche Ergebnis wird in einer Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung nach § 16 EStG ermittelt, da keine Pflicht zur Buchführung besteht. Hierbei werden die Brutto- bzw. Nettoeinnahmen den Werbungskosten gegenüber gestellt. Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei den jeweiligen Methoden siehe auch: Bruttomethode, Nettomethode

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