Große Vermietung
Als „große Vermietung“ gilt die Überlassung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten, sofern es sich nicht um Eigentumswohnungen oder um Mietwohnungsstücke mit qualifizierten Nutzungsrechten („Quasi-Eigentumswohnungen“) handelt. In der LVO wurde hierfür ein Prog-nosezeitraum von 25 plus maximal 3 Jahren (28 Jahren) festgelegt, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss erwirtschaftet werden muss.
