Kleine Vermietung
Als „kleine“ Vermietung gilt die Vermietung von Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienhäusern), Eigentumswohnungen (unabhängig von der Anzahl der Wohnungen pro Gebäude), Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten, einzelnen Bungalows und Apartments, sowie im Wohnverband befindliche Fremdenzimmer (10-Betten-Grenze). Für das Erreichen eines Gesamtüberschusses wurde ein Prognosezeitraum von 20 plus maximal 3 Jahren (23 Jahre) in der LVO festgelegt. Ergänzend ist anzumerken, dass die zusätzlich gewährten drei Jahre (25 plus 3 bei der Großen Vermietung bzw. 20 plus 3) Anlaufverluste, in den ersten Jahren ab Investitionsbeginn betreffen. Sollte die Anlaufphase länger dauern, ist diese trotzdem mit 3 Jahren für die Ermittlung des Gesamtüberschusses begrenzt. Die Vermietung von Vorsorgewohnungen ist gegenwärtig immer als „kleine Vermietung“ einzustufen. Die Anzahl der vermieteten Wohnung ist hierbei grundsätzlich irrelevant.
