Energieausweis
Nach dem EAVG 2012 hat der Verkäufer dem Käufer einen Energieausweis (oder einer vollständigen Kopie davon), der zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zehn Jahre ist, rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers vorzulegen oder innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss (§4 EAVG 2012) auszuhändigen. Wird der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so gilt mindestens eine dem Alter und Typ des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.
