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Rangprinzip

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Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, dass die Rangfolge eines Grundbuchseintrags auf dem Zeitpunkt des Eingangs der Eintragung beim Grundbuchgericht beruht (§§ 438,440 ABGB, §29 Grundbuchgesetz). Um das Rangprinzip aufrechtzuerhalten, muss das Gericht den eingehenden Grundbucheintrag mit einem Eintragsstempel versehen, der Datum und Uhrzeit enthält. Die Ein-träge werden in das „Tagebuch“ (Verzeichnis der eingegangenen Einträge) eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die im entsprechenden Grundbuchseinlage („Plombe“) sichtbar gemacht wird. Die Plombe weist darauf hin, dass ein Grundbuchantrag anhängig ist.

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