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Anmerkung der Rangordnung

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Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Rangfolge im Grundbuch für den beabsichtigten Verkauf oder die Verpfändung des Grundstücks eintragen lassen. Es darf nur eine Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses zur Genehmigung der Bemerkung (Rangordnungsbeschluss) ausgestellt werden. Mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung verliert die Anmerkung der Rangordnung ihre Wirksamkeit und ist nicht verlängerbar. Die Eintragung des Eigentums- oder Pfandrechtstitels in den Rang der Anmerkung kann nur von der Person beantragt werden, die den Rangordnungsbeschluss gleichzeitig mit der einverleibungsfähigen Urkunde einreicht (Absicherung des Käufers oder Hypothekargläubigers, „Sperre“ des Grundbuchs).

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