Betriebskosten
Die Betriebskosten stellen in der Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung sowohl eine Einnahme als auch Werbungskosten dar und besitzen somit neutralen Charakter. Für den Fall der Leerstehung der Vorsorgewohnung sind die Betriebskosten grundsätzlich als Ausgabe des Eigentümers zu berücksichtigen.