Eigentümerversammlung
Die Einberufung einer Eigentümerversammlung ist Aufgabe der jeweils zuständigen Hausverwaltung. Die Versammlungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist oder dringliche Agenden zu erledigen sind oder dies von Wohnungseigentümern beantragt wird, üblicherweise alle zwei Jahre abgehalten. Die Eigentümer der Vorsorgewohnung müssen dabei nicht anwesend sein, sondern können ihre Stimme auch mittels Vollmacht an Dritte weitergeben.