Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung
Das steuerliche Ergebnis wird in einer Einnahmen-Werbungskosten-Überschussrechnung nach § 16 EStG ermittelt, da keine Pflicht zur Buchführung besteht. Hierbei werden die Brutto- bzw. Nettoeinnahmen den Werbungskosten gegenüber gestellt. Zur Behandlung der Umsatzsteuer bei den jeweiligen Methoden siehe auch: Bruttomethode, Nettomethode
