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Immobilienertragssteuer

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Seit dem 1. April 2012 ist der Veräußerungsgewinn bei Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen natürlicher Personen mit einem Sondersteuersatz von 30% steuerpflichtig. Nicht einbezogen sind Eigenheime und Eigentumswohnungen mit Hauptwohnsitz und selbst erstellte Gebäude (sofern keine Vermietung erfolgt ist). Es muss zwischen alten und neuen Fällen unterschieden werden. Bei vor dem 1. April 2002 (in Ausnahmefällen vor dem 1. April 1997) erworbenen Immobilien handelt es sich um einen so genannten Altfall, bei welchem pauschale Anschaffungs- und Herstellungskosten von 86 % dem Veräußerungserlös gegenübergestellt werden. Bei einem Neufall (z. B. wenn die Immobilie nach dem 31.3.2002 (bzw. 31.3.1997) erworben wurde), wird der steuerbare Gewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerpflichtigen Buchwert abzüglich der Kosten der Selbstberechnung ermittelt.

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