Mietenpool
Wenn eine Vorsorgewohnung erworben wird, kann diese zur Reduktion des Mietausfallsrisikos im Rahmen eines Mietenpools vermietet werden. Hierbei werden die Wohnungen sämtlicher Eigentümer, die sich für den Mietenpool entschieden haben, gemeinschaftlich vermietet. Der Mietenpool selbst wird ebenfalls zur Umsatzsteuer erfasst. Auch die Einkünfte der Beteiligten werden gemeinsam für alle festgestellt.
Der Vorsteuerabzug bei Vorsorgewohnungen in einem Mietenpool ist davon abhängig, dass die Unternehmerkette nicht durchbrochen wird. Ist der Käufer der Vorsorgewohnung Unternehmer – das bedeutet, dass auch er selbst steuerpflichtige Umsätze ausführt – so steht ihm der Vorsteuerabzug zu. So sind jedenfalls gegenüber dem Mietenpool steuerpflichtige Umsätze zu erbringen. Dies kann z.B. durch die anteilige Zurechnung des Ergebnisses des Mietenpools an den Eigentümer der Vorsorgewohnung erfolgen.
Seit 2008 gilt die gemeinschaftliche Veranlagung von Mietenpools nicht nur für Zwecke der Umsatzsteuer, sondern auch für die Feststellung der Mieteinkünfte des Mietenpools. Im Rahmen dieser Feststellung wird jedem Teilnehmer am Mietenpool sein eigenes ertragssteuerliches Ergebnis zugewiesen.
Zu beachten ist, dass trotz des Mitwirkens an einem Mietenpool der Anleger einer Vorsorgewohnung auch selbst eine Umsatz- und Einkommenssteuererklärung abgeben muss.
