Veräußerungs- oder Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot einer Immobilie (§ 364 c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung gegründet sein und hat den Zweck, den Verkauf oder die Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des Begünstigten unmöglich zu machen. Er verpflichtet nur den Erstbesitzer, nicht aber seinen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet er ein persönliches und nicht übertragbares Recht. Sie kann nur dann in das Grundbuch aufgenommen werden, wenn sie zwischen nahen Verwandten, z. B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Ehegatten geschlossen wurde.
Das Veräußerungs- oder Belastungsverbot kann auch auf einer richterlichen Entscheidung im Voll-streckungsverfahren oder durch Gesetz (z. B. nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz) beruhen.