Vorkaufsrecht
Ist eine Liegenschaft durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat der Eigentümer die Immobilie dem Begünstigten anzubieten, wenn er sie an einen Dritten zu veräußern beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt sie sich auf den jeweiligen Eigentümer aus. Bei unbeweglichen Sachen muss der Vorkaufsberechtigte innerhalb von 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht. Bei Ausübung seines Rechts hat er den vollen Kaufpreis zu zahlen, der von einem Dritten verbindlich angeboten wird und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt. Das Vorkaufsrecht kann bei Enteignung, Zwangsversteigerung, Umtausch oder Belastung nicht ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann vertraglich oder gesetzlich verankert werden (Bodenbeschaffungsgesetz). Der Vorkaufsberechtigte, der übergangen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbuchten Vorkaufsrecht darf das Eigentum eines Dritten nur dann im Grundbuch verbleiben, wenn die Zustimmung des Vorkaufsbevollmächtigten vorliegt oder eine Urkunde vorgelegt wird, nach der dem Berechtigten die Immobilie vergeblich zum Kauf angeboten wurde.
