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Wiederkaufsrecht

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Das Wiederkaufsrecht ist das Recht des Verkäufers, eine verkaufte Sache zurückzukaufen. Sie kann nur auf unbewegliche Sachen (Immobilien) vereinbart werden und wirkt sich nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Ist es im Grundbuch eingetragen, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§§ 1068 ff ABGB).

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